Teilbeauftragungen gehören zur Realität vieler Planungsprojekte: Nicht jede Leistungsphase wird vollständig übertragen, manchmal werden sogar nur einzelne Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase beauftragt. Genau für diese Fälle macht die HOAI 2021 eine klare Vorgabe: Wenn nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden, darf auch nur ein Honorar in Höhe des Anteils der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase vereinbart und abgerechnet werden – und die Vereinbarung muss in Textform erfolgen.
Das Kernproblem: Die HOAI verlangt die anteilige Bewertung – liefert aber keine „Prozentwerte je Grundleistung“
In der Praxis entsteht an dieser Stelle ein bekanntes Dilemma: Die HOAI arbeitet honorartechnisch mit Leistungsphasen als kleinster Recheneinheit, nicht mit prozentualen Anteilen einzelner Grundleistungen. Genau darauf weist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hin: Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass diese Detailfrage in der HOAI nicht geregelt ist und die Leistungsphase die kleinste benannte Berechnungseinheit bildet.
Der BGH führt in diesem Zusammenhang außerdem aus, dass es zwar nicht zwingend erforderlich ist, aber naheliegend sein kann, zur Orientierung auf Tabellenwerke wie die „Simeon-Tabelle“ oder ähnliche Bewertungsvorschläge zurückzugreifen – gerade weil solche Tabellen typischerweise aus Erfahrungswerten sachverständiger Praktiker abgeleitet sind und als Orientierungshilfe dienen können.
Hier setzt die Arbeit von Herrn Siemon an: Praxisnähe, Struktur und Transparenz
Genau diese Lücke zwischen gesetzlicher Vorgabe (anteilig abrechnen) und fehlender Detailgewichtung (welcher Anteil je Grundleistung?) wird durch die Arbeit von Herrn Klaus‑Dieter Siemon und seinem Umfeld seit Jahren praxisnah adressiert.
Auf architektenhonorar.de werden die „Bewertungstabellen nach Siemon“ explizit als kalkulatorische Bewertung der jeweiligen Grundleistungen innerhalb der Leistungsphasen und Leistungsbilder beschrieben – und zwar für HOAI 2013 und HOAI 2021. Dort wird außerdem begründet, warum sie für beide Fassungen herangezogen werden: Nach Darstellung der Seite seien Tafelwerte und Inhalte der Grundleistungen in HOAI 2013 und HOAI 2021 identisch.
Besonders positiv hervorzuheben ist dabei nicht nur die Bewertungslogik an sich, sondern die Art, wie diese Arbeit zugänglich gemacht wird: Die Tabellen werden zum Download bereitgestellt und durch Erläuterungen ergänzt, die die Systematik und den Anwendungsrahmen verständlich einordnen.
Auch die fachliche Einordnung ist klar: In den „Erläuterungen“ wird betont, dass die HOAI als kleinste rechnerische Einheit die Leistungsphase kennt und die Honoraranteile einzelner Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase gerade nicht ausweist – obwohl § 8 Abs. 2 HOAI die anteilige Betrachtung verlangt.
Rechtlicher Praxisbezug: Die Siemon-Tabelle taucht in der Rechtsprechung konkret auf
Dass es sich nicht nur um „Theorie“ handelt, zeigt ein Blick in die Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf hat 2015 im Urteil I‑23 U 80/14 ausdrücklich ausgeführt, dass bei Teilübertragung innerhalb einer Leistungsphase die Bewertung nach der Siemon‑Tabelle – die auch der Sachverständige und das Landgericht herangezogen hatten – nicht zu beanstanden sei.
Damit wird greifbar: Solche Tabellenwerke können in der gerichtlichen Praxis eine Rolle spielen, wenn es um die nachvollziehbare Bewertung von Teilleistungen geht.
Öffentliche Hand und Forschungsrahmen: „Teilleistungsbewertung“ als systematische Aufgabe
Auch der staatliche Kontext zeigt, dass das Thema strukturell relevant ist. Im Forschungsprogramm „Zukunft Bau“ wird ein abgeschlossenes Projekt zur Teilleistungsbewertung dokumentiert (Projektbeginn 09/2015, Projektende 09/2016). Ziel war u. a., eine Bewertung von Einzelleistungen zu ermöglichen, die dem Ziel und Inhalt von § 8 Abs. 2 HOAI entspricht.
Ergänzend ordnet das Deutsche Architektenblatt (DABonline) ein, dass das Ministerium im Vorfeld der Einführung eine prozentuale Teilleistungsbewertung für die Leistungsbilder nach HOAI 2013 im Rahmen eines Forschungsauftrags vornehmen ließ und dass die Ergebnisse in die Anlagen der RBBau‑Planervertragsmuster aufgenommen wurden. Gleichzeitig wird dort betont: Solche Teilleistungsbewertungen sind keine verbindlichen preisrechtlichen Regelungen wie die HOAI selbst, haben aber für Bundesbauverwaltungen Richtwertcharakter und sollen durch einzelvertragliche Vereinbarungen zur Vertragsgrundlage werden.
Diese Einordnung ist wichtig – gerade für die Praxis: Bewertungsmodelle schaffen Orientierung, müssen aber sauber vertraglich und dokumentatorisch eingebettet werden.
Vom Tabellenwerk zur Prozesssicherheit: Welchen „Schmerz“ ein ERP dem Ingenieur nimmt
Bis hierhin geht es um Grundlagen: Die HOAI verlangt anteilige Bewertung, die Detailaufteilung ist jedoch nicht im Regelwerk selbst enthalten. Daraus folgt in der Praxis ein entscheidender Punkt: Sobald eine Bewertungslogik (wie die Siemon-Tabellen) genutzt wird, muss sie einheitlich, nachvollziehbar und rechnungsfähig angewendet werden – sonst entstehen Reibungsverluste und Risiken.
Genau hier liegt der ERP‑Nutzen als logische Ableitung:
- (a) Teilübertragungen strukturiert erfassen: Welche Grundleistungen sind beauftragt – und welche nicht?
- (b) Bewertungen nachvollziehbar dokumentieren: Welche Bewertungsansätze wurden gewählt – und warum?
- (c) Rechnungsfähige Auswertung erzeugen: Das Ergebnis muss ohne Medienbruch in Abschlags- und Schlussrechnungen einfließen.
Das Entscheidende ist nicht „noch eine Tabelle“, sondern ein standardisierter Ablauf, der für alle Mitarbeitenden gleich funktioniert – insbesondere, weil § 8 HOAI die Textform der Vereinbarung und die anteilige Logik verlangt.
Die Konsequenz in visuplus: Siemon-Tabellen integriert statt Nebenrechnung
Bei visuplus sind die Siemon‑Tabellen in den Prozess integriert. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, Teilhonorare über Nebenrechnungen (z. B. separate Excel‑Berechnungen) außerhalb des Systems zu erzeugen. Das Ziel ist ein einheitlicher Ablauf für alle Mitarbeitenden: dieselbe Bewertungsgrundlage, dieselbe Vorgehensweise, dieselbe Dokumentationslogik – direkt im Projektkontext.
So wird aus einer fachlich fundierten Bewertungsgrundlage (Siemon) ein unternehmensweit reproduzierbarer, prüfbarer Prozess.
Fazit
- HOAI 2021 (§ 8) verlangt bei Teilübertragung eine anteilige Honorarermittlung und eine Vereinbarung in Textform.
- Die Detailgewichtung einzelner Grundleistungen ist in der HOAI nicht ausformuliert; der BGH beschreibt Tabellenwerke als mögliche Orientierungshilfe.
- Die Siemon‑Tabellen werden auf architektenhonorar.de als kalkulatorische Bewertung für HOAI 2013/2021 eingeordnet und mit Erläuterungen praxisnah zugänglich gemacht – eine Arbeit, die das Thema für Anwender überhaupt erst handhabbar macht.
- In der Rechtsprechung wird die Siemon‑Tabelle konkret herangezogen (OLG Düsseldorf, 2015).
- Ein ERP nimmt den „Schmerz“, indem es Bewertung, Dokumentation und Abrechnung zu einem einheitlichen Standardprozess macht – statt zu einem personengebundenen Nebenworkflow.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für die konkrete Vertrags- und Abrechnungssituation sind Projektvertrag und Einzelfall maßgeblich.




0 Kommentare