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AGB

AGB für den Erwerb, Installation und Anpassung der Software visuplus von der visuplus GmbH

I.    Einleitung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten für den Erwerb von Softwarelizenzen, Schulungen und Individualentwicklungen betreffend der Software visuplus, wie diese in allen Versionen und auf jedem Vertriebswerk, von der visuplus GmbH angeboten und vertrieben wird (nachfolgend auch „Lizenzgeberin“). 

Diese AGB gelten für sämtliche von der Lizenzgeberin angebotenen, Softwarekomponenten sowie sämtlichen Leistungen, unabhängig davon, über welchen Vertriebsweg diese erworben werden. Diese AGB gelten für Verträge mit der Lizenzgeberin, wenn die Lizenzgeberin auf die Gültigkeit dieser AGB im Rahmen eines Auftrages oder eines automatisierten Kaufs hingewiesen hat und die Lizenznehmerin, bzw. eine für die Lizenznehmerin handelnde natürliche Person , von diesen AGB zumutbare Kenntnis erlangen konnte. Diese AGB gelten für die Standardsoftwarekomponenten der Lizenzgeberin, ebenso wie für Anpassungsarbeiten.

Es gilt stets die aktuelle Version dieser AGB zum Zeitpunkt des Kaufes einer Softwarekomponente von visuplus. Für den Fall, dass die Lizenznehmerin weitere Dienstleistungen oder Softwarebestandteile erwirbt und dadurch vereinbarungsgemäß ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen wird, gilt dies für die jeweils aktuelle Version dieser AGB, auch mit dem Ergebnis, dass für Softwarekomponenten innerhalb einer integralen Softwareinstallation bei der Lizenznehmerin für unterschiedliche Softwarekomponenten unterschiedliche Version dieser AGB gelten.

II.    Lizenzgegenstand, Vertragstypus und sonstige Leistungen

(1)    Die Lizenzgeberin überlässt dem Lizenznehmer auf Dauer die im Lizenzvertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung erwähnte Software mit den dort beschriebenen Eigenschaften und den dort beschriebenen Lizenzbedingungen bzgl. Lizenzanzahl, Beschränkungen und Umfang. Für den Fall, dass die Lizenzdauer beschränkt ist oder regelmäßige Zahlungen erfordern, ist dies im Auftrag vermerkt.

(2)   Produkteigenschaften, die nicht in einem konkreten Angebot oder verbindlichen Produktprospekt aufgeführt sind, gelten nicht als vereinbart und können somit insbesondere auch nicht im Rahmen möglicher Mangelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

(3) Die Lizenzgeberin gibt grundsätzlich Garantien nur dann ab, wenn die Eigenschaft in der Produktbeschreibung oder dem Angebot ausdrücklich als verbindliche Garantie i.S. des BGB bezeichnet wird.

(4)    Zum Lizenzgegenstand und zur „Software“ im Sinne dieses Lizenzvertrages gehören nicht Softwarebestandteile, die möglicherweise anderen Lizenzen unterliegen und als „Freie Software“ gelten. Die Lizenznehmerin kann diese Bestandteile nach der jeweils einschlägigen sog. Public License nutzen, unabhängig davon, ob die Lizenzgeberin auf diesen Umstand hinweist. Diese Lizenzbestimmungen werden durch die Lizenzgeberin im Installationsverzeichnis der Software hinterlegt. Sofern die Lizenzgeberin auf Open Source Lizenzen in der Produktbeschreibung hinweist, ist die Lizenznehmerin selbst für die Einhaltung der Lizenzbedingungen von Open-Source Softwarekomponenten verantwortlich.

(5)    Die Software darf nur an der vereinbarten Menge an Servern, Arbeitsplätzen oder Geräten und nur unter den vereinbarten Bedingungen genutzt werden. Für die mögliche Einschränkung der Lizenzen in Bezug Server, Arbeitsplätzen, Geräten oder Devices ist die jeweilige Produktbeschreibung oder der jeweilige Auftrag entscheidend. Wurde für eine Software eine Einschränkung bzgl. eines Territoriums oder der Hardware getroffen, ist die Nutzung nur im Rahmen der vereinbarten Bedingungen zulässig. Für den Fall, dass eine gesonderte Lizensierung in dem Auftrag nicht angegeben ist, ist die Nutzung auf das lizenzierte Betriebssystem beschränkt.

(6)    Die Lizenzgeberin richtet sich mit ihrem Angebot ausdrücklich nur an Unternehmen und nicht an Verbraucher. Die Lizenzgeberin überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem jeweiligen Auftrag. Vertragsbedingungen der Lizenznehmerin gelten nicht, auch wenn die Lizenzgeberin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch die Installation, das Kopieren oder die anderweitige Nutzung der Software erklärt sich der Nutzer mit den Bedingungen des Angebotes und dieser AGB einverstanden.

(7)    Angebot, Produktbeschreibung und diese AGB gelten stets als Gesamtpaket und stellen sämtliche Vertragsvereinbarungen zwischen der Lizenzgeberin und der Lizenznehmerin dar. Die Lizenzgeberin kann in dem Angebot oder in einem Zusatzdokument Vereinbarungen oder Lizenzbedingungen treffen, die von Regeln in diesen AGB abweichen. In diesem Fall gelten ausdrücklich die individuell vereinbarten Regelungen und nicht allgemeine Regelung in diesen AGB. Grundsätzlich schränken diese AGB keine individuellen Vereinbarungen in Textform ein. Diese gehen stets diesen AGB vor.

(8) Diese AGB umfassen keinerlei Regelungen oder Lizenzbedingungen für Softwarekomponenten Dritter, insbesondere nicht Softwarekomponenten der DATEV  e.G. und der Windream GmbH.

(9) Außer aus den sonstigen Umständen des Vertragskonvoluts, bestehend aus Angebot, Produktbeschreibung, sonstigen Vereinbarungen und diesen AGB ergeben sich zwingende sonstige Umstände, handelt es sich bei dem mit zwischen der Lizenzgeberin und der Lizenznehmerin geschlossenen Vertrag stehts um einen Lizenzvertrag und somit um einen Vertrag, auf dem die Vorschriften des Kaufvertragsrechtes Anwendung finden.

III.    Schulungen und Anpassungsarbeiten

(1) Entsprechend der Regelung aus II Nr. 8 besteht die Hauptleistungspflicht eines Vertrages zwischen der Lizenzgeberin und der Lizenznehmerin stets in der Lizensierung der Standardsoftware visuplus.

(2) Sofern nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, führen das zusätzlich Anbieten von Schulungsmaßnahmen oder Anpassungsmaßnahmen nicht zu einer anderen Bewertung, außer die Anpassungs-, Schulungs- und Implementierungsarbeiten machen einen wesentlichen Anteil am Vertrag aus. Die Preisbestandteile dürfen für diese Bewertung nicht zu Auslegung herangezogen werden.

(3) Zusatzleistung zur Lieferung der Standardsoftware visuplus führen nicht dazu, dass da gesamte Vertragskonvolut als verbundenen Vertrag i.S. der Auslegung zum Vertragstypus angesehen werden kann.

(4) Bei Schulungen zur Nutzung von visuplus, unabhängig davon, ob diese in einem oder mehreren Angeboten, zusammen oder getrennt mit der Lizenzierung von visuplus, angeboten werden, handelt es sich stets um Leistungen, auf die das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. Außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes, wird durch Schulungsmaßnahmen die Erschaffung eines Werkes oder eines bestimmten Erfolges nicht vereinbart und durch die Lizenzgeberin nicht geschuldet.

(5) Für Anpassungsarbeiten ist ein konkretes Werk nur insoweit durch die Lizenzgeberin geschuldet, wie es die Anpassung als solches betrifft. Anpassungsarbeiten an visuplus führen vereinbarungsgemäß nicht dazu, dass die Lizenzierung von visuplus als Grundpaket als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

(6) Zur Abnahme der erbrachten Anpassungsleistungen wird ein Übergabeprotokoll und ein der Lieferschein erstellt. Die Übersendung erfolgt ausschließlich via E-Mail. Die Nutzung im bereits installierten System stellt eine Akzeptanz der Anpassungsleistung da. Eine Unterschrift oder Abnahme von Anpassungsleistungen erfolgt nicht, da es sich bei sämtlichen Anpassungsarbeiten, außer es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart, nur um eine Anpassung des grundlegenden Softwareüberlassungsvertrages und nicht um eine Werkvertragsleistung handelt. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.

(7) Eventuell vorhandene Gewährleistungspflichten für Anpassungsarbeiten beginnen mit der Abnahme des Anpassungsleistung. Die Lizenznehmerin ist zur Abnahme einer Anpassungsarbeit verpflichtet, sobald die Lizenzgeberin dieser die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn die Lizenznehmerin, binnen einer von der Lizenzgeberin gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl diese dazu verpflichtet ist.

IV.    Demoversion und Haftung ohne Vollversion

(1)   Sofern die Lizenznehmerin zunächst die Software nur testweise erhalten möchte, erhält diese eine für diese Zwecke konzipierte Version Demoversion, nach den Vorgaben der Lizenzgeberin. Sofern nicht anders durch die Lizenzgeberin angegeben, verfügt diese über denselben Leistungsumfang wie die Original-Software.

(2)    Sofern sich die Lizenznehmerin Lizenznehmer nach dem vereinbarten Testzeitraum nicht zum entgeltlichen Erwerb der Software entschließt, ist sie verpflichtet die Software von ihren Systemen zu entfernen. Es gilt ergänzend Ziff. 11 dieser Bedingungen.

(3)    Es liegt in der vollständigen Verantwortung der Lizenznehmerin die relevante Software insoweit zu testen, dass diese für den avisierten Einsatzzweck nutzbar ist und den technischen und juristischen Anforderungen entspricht.

(4)    Die Lizenzgeberin erbringt für die Nutzung einer Demoversion ausdrücklich keine verpflichtenden Supportleistungen oder ist für Gewährleistung oder sonstige Schäden haftbar. Demoversionen dürften ohne ausdrückliche Zustimmung der Lizenzgeberin nicht dauerhaft eingesetzt oder für kommerzielle Anwendungen genutzt werden. Die Nutzung einer Demoversion zu Zwecken der kommerziellen Auswertung von Ergebnissen der Nutzung ist unzulässig und führt im Zweifel zu einen Schadensersatzanspruch der Lizenzgeberin in Höhe der Lizenzkosten zzgl. einem gerichtlich angemessen Strafschadenzuschlag.

(5) Die Weitergabe der Demoversion, auch intern oder an mit der Lizenznehmerin verbundene Unternehmen, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Lizenzgeberin untersagt.

(6) Eine Demoversion jeder Art darf ausdrücklich nicht an echten personenbezogenen Daten oder echten Unternehmensdaten der Lizenznehmerin getestet oder im Zusammenhang mit solchen genutzt werden. Die Lizenzgeberin schließt diesbezüglich ausdrücklich jede Haftung aus.

V.    Installation der Software und Leistungsumfang

(1)    Die Lizenznehmerin erhält die Software ausschließlich als Download über einen Downloadlink. Die Software wird stets nur als kompilierte Version zur Verfügung gestellt. Die Lizenznehmerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, außer die für eventuelle Bestandteile von Open-Source-Produkten.

(2)    Die Installation der Software auf der Systemumgebung der Lizenznehmerin nimmt dieser selbst vor. Die Lizenzgeberin bietet kostenfreien Support per E-Mail oder sonstige vereinbarte Kommunikationsmittel an, sofern eine Installation nicht erfolgreich verläuft, sofern die Ursache bei der Lizenzgeberin liegt. Weitere Beratungen, Support oder Dienstleistungen können über gesonderte Vertragsvereinbarungen kostenpflichtig vereinbart werden, unterliegen sodann aber weiteren bzw. anderen AGB.

(3)    Die Lizenzgeberin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Software nur unter Verwendung der in der Produktbeschreibung angegebenen Betriebssysteme genutzt werden kann.

(4)    Die Lizenzgeberin gibt für weder für den Nutzungszwecke noch für den Inhalte und die Programmverarbeitungsergebnisse eine ausdrückliche Garantie oder Zusicherung, außer dies wurde in einer Produktbeschreibung oder einem gesonderten Auftrag ausdrücklich vereinbart und als verbindliche Zusicherung bezeichnet.

VI.     Liefertermine und Fristen

(1) Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Lizenzgeberin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich, sofern dies zulässig ist.

(2) Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches der Lizenzgeberin, so verlängert sich die Frist entsprechend. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

VII.    Pflichten der Lizenznehmerin

(1)    Die Lizenzgeberin weist ausdrücklich darauf hin, dass Voraussetzung für die adäquate Nutzung der Software ausreichende Kenntnisse in den konkreten Anwendungsbereichen der jeweiligen Software beinhaltet. Die Lizenzgeberin weist auch darauf hin, dass die Software nur in Zusammenarbeit mit der in der Produktbeschreibung dargestellten Hardware und den dort dargestellten Schnittstellen funktioniert. Ein Irrtum bzgl. der konkreten Anwendbarkeit der lizensierten Software geht zu Lasten der Lizenznehmerin und führt zu keinen Rückabwicklungsanspruch der Lizenznehmerin. Die Lizenzgeberin weist zudem darauf, dass die Software, die in der Produktbeschreibung und/oder auf der Webseite der Lizenzgeberin beschriebenen Softwareprodukt der Datev e.G. benötigt.

(2)    Die Lizenznehmerin trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Sie wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor sie diese operativ einsetzt. Weiterhin wird sie ihre Daten nach dem Stand der Technik sichern. Sie stellt sicher, dass die aktuellen Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(3)    Die Lizenznehmerin trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff und die unbefugte Vervielfältigung durch Dritte zu schützen.

VIII.    Änderungen/ Aktualisierungen/ Wartung / Mängel

(1)         Die Lizenzgeberin ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, können Updates nach diesem Zeitraum zu den dann aktuell gültigen Preisen erworben werden. Ein Anspruch auf Programmierung und Zurverfügungstellung eines Updates besteht nicht.  Dieser Zeitraum kann durch Zusatzvereinbarungen oder gesonderte Supportverträge verlängert oder erweitert werden. Ein Anspruch auf den Abschluss eines derartigen Vertrages gegen die Lizenzgeberin besteht nicht. Das Recht auf Updates schließt nicht inhaltliche Funktionsupdates ein, außer diese wurde in der Auftragsbestätigung oder der Produktbeschreibung zugesagt. Die Lizenznehmerin garantiert die technische Nutzbarkeit zum Zeitpunkt des erstmaligen Lizenzerwerbs. Für den Fall von Updates oder Änderungen der Betriebssystemumgebung oder Schnittstellen, die nicht im Einflussbereich der Lizenzgeberin liegen, ist die Lizenzgeberin zu Updates nach diesen AGB nicht verpflichtet.

(2)   Technisch notwendige Updates werden als solche definiert, die die Lauffähigkeit der Software nachweislich und ohne Verschulden der Lizenznehmerin einschränken und nicht auf eine unzulässige oder unsachgemäße Verwendung durch die Lizenznehmerin oder einer Nutzung entgegen der Produktbeschreibung (beispielsweise ein nicht unterstütztes Betriebssystem oder mangelnde Hardwarevoraussetzungen) zurückzuführen sind.

(3)    Technische Support, abseits der Ansprüche der Lizenznehmerin aus Mangelgewährleistung, ist nach Einräumung der Lizenz nur kostenpflichtig nutzbar und muss gesondert von den Lizenzkosten der Software erworben werden. Für den Fall, dass die Lizenzgeberin aus Kulanzgründen Support gewährt, führt dieser Umstand zu keinem Anspruch der Lizenznehmerin aus vertraglicher Übung oder sonstigen Umständen. Die Einzelheiten hierfür regelt der diesen Lizenzvertrag ergänzende Softwarewartungsvertrag.

(4)    Erweiterungen der Funktionalität der Software sowie kundenspezifische Anpassungen sind in jedem Fall nicht vom Support oder notwendigen Updates umfasst und müssen gesondert beauftragt werden.

(5)    Die zur Verfügung gestellte Software ist entsprechend der Produktbeschreibung mangelfrei, da die Lizenznehmerin vor Abschluss des Vertragskonvoluts aus Auftrag, Sonderbindungen, Produktbeschreibung und diesen AGB die ausreichende Möglichkeit hatte, die Software derartig zu testen, ob dieser Inhalt und Zweck der konkreten Anwendung entsprechen. Für weitere Einschränkungen siehe Abschnitt K.

(6)    Der Software liegt nur die übliche Beschreibung bei, die im Rahmen der Produktbeschreibung angegeben wird. Weitere Anwendungshandbücher, sofern vorhanden, werden nicht mitgeliefert, außer diese sind ausdrücklich zugesagt und führen entsprechend auch nicht zu einem Mangel an der lizensierten Software. Es wird ausdrücklich empfohlen, dass die Lizenznehmerin gesonderte Schulungsdienstleistungen von der Lizenzgeberin erwirbt. Verzichtet die Lizenznehmerin auf Schulungen im vorvertraglich empfohlenen Umfang, erfolgt dies auf eigene Gefahr und schränkt mögliche Haftung der Lizenzgeberin angemessen oder vollständig ein.

(7)    Der Lizenznehmerin stehen keine ausdrücklichen Ansprüche auf Softwareupdates zu, wenn die fehlende Nutzbarkeit oder der Fehler durch das Update oder die Änderung von Softwarekomponenten Dritter entsteht, insbesondere durch das Update von Betriebssystem oder die Änderung von Hardwarekomponenten, außer wenn das Update zwingend erforderlich ist oder vom BSI zu dem Update ausdrücklich geraten wurde. Es liegt in der Verantwortung der Lizenznehmerin ein nachhaltiges Update- und Backupkonzept für Software Dritter zu nutzen. Dies gilt insbesondere für das Update, die Anpassung oder die Erweiterung von Softwarekomponenten der DATEV e.G. oder windream. Ein Update von Softwarekomponenten Dritter kann zu einer fehlenden Kompatibilität mit visuplus führen und liegt in der Eigenverantwortung der Lizenznehmerin. Dies gilt nicht, wenn die Lizenzgeberin das konkrete Update öffentlich oder in direkter Kommunikation als sicher eingestuft hat, das Update freigegeben hat oder die Lizenznehmerin selbst zum Update aufgefordert hat. Eine Verpflichtung der Lizenzgeberin über mögliche Kompatiblitätsprobleme individuell zu informieren, besteht nicht, außer dies ist ausdrücklich im Rahmen einer Supportvereinbarung geregelt.

IX.    Urheber- und Nutzungsrechte, Bearbeitungsrecht

(1)    Die von der Lizenzgeberin gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt, die Lizenznehmerin erkennt insoweit an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass die Lizenzgeberin Urheberin im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist bzw. alle notwendigen Verwertungsrechte auf sich als juristische Person vereint. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Lizenzgeberin zu.

(2)    Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich im Angebot oder im Auftrag im Umfang beschriebenes Recht  (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet) ein, die Software in seinem Unternehmen und in einer zu seinem Unternehmen zugehörigen Betriebsstätte für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und in der Dokumentation bzw. der Produktbeschreibung oder dem Auftrag beschrieben, zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung darf die Lizenznehmerin die Software auf der vereinbarten Menge an Arbeitsplätzen oder Server oder der vereinbarten Menge an sonstigen Hardwarekomponenten installieren und in den Arbeitsspeicher und auf die Festplatten/SSD der von ihm genutzten Hardware laden.

(3) Auch im Falle individueller Anpassungen räumt die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin für alle Inhalte, die individuell angepasst wurden, nur ein Einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, die Software zeitlich und räumlich im Umfang, wie im Auftrag oder im Angebot beschrieben, zu nutzen. Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass Anpassungen oder Erweiterung von visuplus, auch wenn diese im Auftrag oder ausdrücklichen Wunsch der Lizenzgeberin entwickelt werden, die Lizenzgeberin nicht darin beschränken, diese Erweiterung oder Anpassung in Teilen oder gänzlich an andere Kunden oder sonstige Dritte zu lizenzieren, sofern dadurch nicht Rechte der Lizenzgeberin verletzt werden, die diese zum Zwecke der Anpassung der Erweiterung oder der Anpassung von visuplus eingeräumt hat. 

(4)    Sofern nicht ausdrücklich durch die Lizenzgeberin zugestanden oder im Lizenzumfang aufgeführt, ist die Nutzung durch Tochterunternehmen oder durch mit der Lizenznehmerin verbundenen Unternehmen, nicht zulässig. Eine Weiterlizensierung an Dritte ist unzulässig. Eine urheberrechtliche Erschöpfung an der Software findet durch Abschluss des Lizenzvertrages nicht statt. Lizenzierungen durch Dritte oder die Nutzung durch Dritte, inklusive Personen, die nicht arbeitsvertraglich mit der Lizenznehmerin verbunden sind, einschließlich, aber nicht ausschließlich durch die Nutzung von Terminalsoftware, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Lizenzgeberin untersagt.

(5)    Die Lizenznehmerin darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf und als solche zu kennzeichnen ist und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, ist. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.

(6)    Die in der Software enthaltenen Urheberrechts-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale, auch von Dritten, dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. Es ist insoweit unzulässig, die Software gegenüber Dritten als eigene Leistung des Lizenznehmers auszugeben oder zu bewerben, sofern dies nicht im Rahmen der marktüblichen Anwendung stattfindet. Insbesondere ist es unzulässig die Software, soweit technisch möglich, als SaaS-Angebot, Leasingangebot, im Rahmen von Franchising-Verträgen oder gleichgelagerte Angebote an Dritte weiter zu lizensieren oder diesen anzubieten, außer dieser Umstand wurde ausdrücklich mit der Lizenzgeberin vereinbart.

(7)    Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden der Lizenzgeberin durch Schutzrechte beeinträchtigt, so ist die Lizenzgeberin berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Die Lizenzgeberin wird der Lizenznehmerin hiervon unverzüglich unterrichten und ihr in geeigneter Weise den Zugriff auf ihre Daten ermöglichen, sofern der Zugang durch diesen Umstand verhindert wird. Die Lizenznehmerin ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte der Lizenznehmerin bleiben unberührt.

(8)    Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung auf die Lizenznehmerin über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist der Lizenznehmerin die Nutzung der Software nur widerruflich gestattet.

(9)     Durch die Lizenzierung gewährt die Lizenzgeberin keine Patente oder Designs und gewährt keine entsprechende Nutzbarkeit in Jurisdiktionen, in denen Softwarepatente im Grundsatz, bzw. weitergehende als in der Bundesrepublik Deutschland, anerkannt sind.

(10)  Nach Ablauf der Lizenzierungszeit, unabhängig davon ob vertraglich die Nutzungszeit regulär abgelaufen ist oder der Vertrag zwischen den Parteien aus anderen Gründen beendet wurde, ist die Lizenznehmerin nicht mehr zur Nutzung der Grundsoftware, Erweiterungspaketen oder Invidualvereinbarungen mehr berechtigt.

X.    Besondere Beschränkungen

Der Lizenznehmerin ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Lizenzgeberin die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für sonstige Anpassung der Software, die direkt oder indirekt die Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechte der Lizenzgeberin oder von Vertragspartnern oder Mitarbeitern der Lizenzgeberin, beeinträchtigen.

Ebenso ist die Lizenznehmerin nicht berechtigt die Software anzupassen oder weiterzuentwickeln, sofern dies nicht durch die Software vorgesehen ist. Die gilt auch für den Zweck der Herstellung von möglicher Interoperabilität, sofern dies nicht durch die Lizenzgeberin ausdrücklich beworben wurde oder sofern europäisches Recht der Lizenznehmerin hierzu einen ausdrücklichen Anspruch gewährt.

Diese Regelung inkludiert Anpassungsarbeiten Dritter zu Herstellungen von Kompatibilität mit Softwareprodukten der DATEV e.G., windream oder sonstigen Anbietern von Unternehmenssoftware, die ausdrücklich oder indirekt mit visuplus kompatibel sind.

XI.    Übertragung des Benutzerrechts

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Lizenzgeberin und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermieten, Verleasen und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt. Dies gilt insbesondere für Lizenzen, für die im Unternehmen der Lizenznehmerin kein Bedarf besteht. Die Lizenzgeberin untersagt ausdrücklich, sofern zulässig, die Weitergabe von Lizenzen als Gebrauchtsoftware, unabhängig von der Art und Weise oder der Bezeichnung der Weiterlizensierung.

XII.    Lizenzgebühr

(1)    Für die Nutzung der Software ist die Lizenznehmerin verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe der Lizenzgebühr ist in der aktuellen Preisliste der Lizenzgeberin, in dem jeweils relevanten Angebot oder dem zugrunde liegenden Vertrag, der die sonstigen essentialia negotii beinhaltet, festgelegt.

(2)    Zahlungsverpflichtungen der Lizenznehmerin sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht der Lizenzgeberin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Lizenzgeberin hat das Recht, das erteilte Nutzungsrecht zu widerrufen, wenn sich die Lizenznehmerin trotz schriftlicher Zahlungserinnerung in Verzug mit der Zahlung der fälligen Lizenzgebühr befindet.

(3)    Die in Produktbeschreibungen oder Preislisten angegebenen Preise verstehen sich im Zweifel zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

(4)    Die Lizenzgeberin stellt der Lizenznehmerin stets eine Rechnung in elektronischer Form per E-Mail aus, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.

(5) Eventuell Gegenansprüche der Lizenzgeberin kann diese nur mit Lizenzforderungen der Lizenzgeberin aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung der Lizenznehmerin unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XIII.    Dauer der Lizenz/ Beendigung

(1)    Die Lizenznehmerin erhält die Lizenz befristet auf eine bestimmte Laufzeit oder unbefristet, wie ausdrücklich im Angebot dargestellt und vereinbart.

(2)    Das Recht der Lizenznehmerin zur Benutzung der Software erlischt jedoch - auch ohne Kündigung -, wenn diese eine wesentliche Bedingung dieser AGB oder des sonstigen Vertragskonvoluts in einem erheblichen Maße verletzt und die Verletzungshandlung auch nach Erhalt einer Abmahnung der Lizenzgeberin nicht beendet. In einem solchen Fall ist es der Lizenznehmerin sodann untersagt, die Software weiter zu verwenden und ist dies verpflichtet, die Software zu deinstallieren und endgültig zu löschen. Dies gilt auch, wenn die Software von der Lizenznehmerin als unternehmenskritisch betrachtet wird.

(3)    Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist die Lizenznehmerin zudem verpflichtet, etwaig ausgehändigte Originaldatenträger, Dokumentationen und, sofern vorhanden, Kopien der Software und schriftliches Material zu vernichten und auf Verlangen der Lizenzgeberin die vollständige Vernichtung durch eidesstattliche Erklärung zu versichern.

(4)     Die Nutzung der Software nach Ablauf einer möglichen Lizenzzeit ist rechtswidrig. Durch ein Update der Software, unabhängig davon, ob dieses technisch notwendig, ausdrücklich vereinbart oder freiwillig erfolgte, beginnt keine gesonderte Lizenzzeit zu laufen, außer dies wird in der weiteren Lizenzierung oder dem Angebot zu dem Update ausdrücklich vereinbart.

XIV.    Gewährleistung

(1)    Die Lizenzgeberin verschafft der Lizenznehmerin die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom der Lizenznehmerin zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich der Lizenznehmerin stammenden Gründen resultieren. Dies gilt auch für essenzielle Softwarekomponenten Dritter, die nicht von der Lizenzgeberin betreut werden, inklusive aber nicht ausschließlich Softwarekomponenten der DATEV e.G. und windream. Soweit Mängel vorliegen, stehen der Lizenznehmerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(2)    Für Software, die von der Lizenznehmerin geändert worden ist, übernimmt die Lizenzgeberin keine Gewährleistung, es sei denn, die Lizenznehmerin weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den Fall, dass außerhalb des Aufrufes der Software der Lizenzgeberin die zugrundliegende Datenbank, absichtlich oder unabsichtlich, verändert wird.

(3)    Die Lizenzgeberin erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach ihrer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass die Lizenzgeberin Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss von der Lizenznehmerin auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt, inklusive einer Anpassung von Softwarekomponenten Dritter. Der Lizenzgeberin stehen für Nacherfüllung oder Softwareupdates eine angemessene Frist zu, in der die Lizenznehmerin keine weitergehenden Ansprüche geltend machen kann. Insbesondere stehen der Lizenznehmerin, sofern zulässig ausschließbar, kein Schadensersatzspruch wegen eventuell fehlender Nutzbarkeit zu, sofern die Anpassungsfrist marküblich und angemessen ist. Verweigert die Lizenzgeberin eine angemessene Behebung von Programmierfehlern in einer marktüblichen Zeit, wird die die Lizenzgeberin von der Gewährleistung befreit. Diese Befreiung führt nicht zu einem Recht der Lizenznehmerin zu Anpassungs- oder Dekompilierungsarbeiten durch Dritte.

(4)    Sofern zulässig, schließt die Lizenzgeberin weitergehende Schadensersatzansprüche aus. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Betriebsausfall oder durch fehlende Nutzbarkeit der Software, sofern die Lizenzgeberin nicht verbindliche Zusagen erteilt hat.

(5)     Kann die Lizenzgeberin eine Nacherfüllung oder Gewährleistung nicht leisten und stehen der Lizenznehmerin hierdurch ein Rückabwicklungsanspruch zu, ist die Lizenzgeberin berechtigt angemessene Gegenansprüche im Falle vorhandener Nutzbarkeit geltend zu machen und Lizenzgebühren, sofern zulässig, nur pro rata zu erstatten.

(6) Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass die gelieferten Softwareprodukte mit den von in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmen sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt die Lizenznehmerin, soweit diese Regelung zulässig ist und die Lizenznehmerin nicht unangemessen benachteiligt.

(7) Ist die Lizenzgeberin auf Grund einer Fehlermeldung der Lizenznehmerin tätig geworden, ohne dass ein Mangel i.S. des BGB vorlag, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Tätigkeiten vollständig nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag der Lizenznehmer in Rechnung zu stellen, wobei der Aufwand sich nach der aktuellen Preisleiste der Lizenznehmerin oder sofern diese nicht zumutbar gegenüber der Lizenznehmerin bekannt gemacht wurde, nach der üblichen Vergütung richtet.

(8) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen den Dienstleistungen Dritter zu bedienen.

XV.    Haftung

(1)    Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Lizenzgeberin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Lizenzgeberin haftet auch für die leichte fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten, jedoch für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Insbesondere haftet die Lizenzgeberin für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn die Lizenznehmerin regelmäßig und anwendungsadäquat eine Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Lizenzgeberin nicht. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lizenzgeberin. Ein mögliches Mitverschulden der Lizenznehmerin durch eventuell unzureichende Betriebsorganisation oder Vorkehrungen von Ausfallsicherheit hat diese sich, soweit zulässig, anzurechnen lassen.

(2)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3)    Ist die Haftung der Lizenzgeberin ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4)    Die Lizenzgeberin haftet, soweit zulässig, nicht für Schäden durch fehlende Verwendbarkeit der Software zu einem bestimmten Zweck oder für fehlende Funktionalität für einen konkreten Zweck, sofern die Lizenzgeberin vertraglich keinen anderen Rechtsschein gesetzt hat oder eine eindeutige Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

(5)    Die Lizenzgeberin haftet nicht für Schäden, Fehler oder Inkompatibilitäten durch nicht ausdrücklich zugestandene Kompatibilitäten mit Softwareversionen von Drittanbietern, einschließlich, aber nicht ausschließlich der DATEV e.G., windream oder der Microsoft AG sowie Tochter- oder Partnergesellschaften dieser Anbieter.

(6)  Für den Fall, dass eine Haftungsbegrenzung zulässig ist und diese nach den vorstehenden Regelungen keinen geringeren Betrag ergibt, wird die Haftungshöhe durch den Lizenzgeberin für jeden Schadensfalls begrenzt wie folgt:

    - für Personenschädigen und Sachschäden: 3.0000.0000,00 EUR
    - für Vermögensschäden: 100.000,00 EUR

Die Lizenzgeberin garantiert für diese Haftungssumme den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Die Versicherung entbindet die Lizenznehmerin nicht zur Darlegung eines konkreten, kausalen, und bezifferbaren Schadens.

XVI.    Verjährung

(1)    Abweichend von § 438 I Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt beim Verkauf oder der Entwicklung von Software die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB und auch nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2)    Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bei Arglist der Lizenzgeberin.

XVII.    Schlussbestimmungen

(1)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt.

(2)    Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik. Vertragssprache ist Deutsch.

(3)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend diesen Lizenzvertrag ist der Sitz der Lizenzgeberin, sofern die Lizenznehmerin Kaufmann i.S. des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls diese einem solchen gleichgestellt ist oder diese ihren Sitz oder ihre relevante Niederlassung im Ausland hat.